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Heute ist der 8. November 2016

SATZUNG

Förderverein der Berufsbildenden Schulen Aschersleben - Staßfurt WEMA

§ 1 Name und Sitz des Vereins
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Der Verein führt den Namen
"Förderverein der Berufsbildenden Schulen Aschersleben - Staßfurt".
Der Verein hat seinen Sitz in Staßfurt.


§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
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Zweck des Vereines sind die
  • Förderung der kulturellen, geistigen, sportlichen und sozialen Belange der Schüler,
  • Unterstützung der Berufsschule bei der Umsetzung ihrer Bildungs- und Erziehungsziele,
  • Förderung von Schulveranstaltungen,
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus, Kammern und Betrieben,
  • Förderung der Bildung von Erwachsenen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt der Vorstand des Vereins.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Eintrag in das Vereinsregister
(1)
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4 Mitgliedschaft
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(2)
Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
Die Mitgliedschaft wird nach Aushändigung dieser Satzung sowie deren schriftliche Anerkennung wirksam.

§ 5 Rechte der Mitglieder
(1)
(2)
Jedes Mitglied ist berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
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(2)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung einzuhalten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt schriftlich dem Vorstand erklären.
Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ein Mitglied hat bei Unterbrechung der Beitragszahlung bzw. nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 8 Organe des Vereins
(1)
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Revisoren,
  • Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Revisoren,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen,
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

§ 10 Der Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern:
  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden und
  • dem Kassierer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
Der Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter sind zur Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr berechtigt. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
  • die laufende Geschäftsführung des Vereins und
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind.
Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.

§ 11 Satzungsänderungen
(1)
Anträge auf Satzungsänderungen sind vier Wochen vor der Jahresversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von drei viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Mitgliedsbeiträge / Einnahmen
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Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich mindestens 12 Euro. Er ist zu Beginn eines Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31.Januar des Jahres zu zahlen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
Die einmalig zu zahlende Aufnahmegebühr beträgt fünf Euro.
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Unterstützung durch Sponsoring und Zuwendungen anderer Art.

§ 13 Kassenführung
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Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.
Die Verfügungsberechtigung für das Vereinskonto besitzen der Vorsitzende und der Kassierer. Jeder ist einzeln verfügungsberechtigt.

§ 14 Die Revisoren
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Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes mindestens zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Die Revisoren unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutete Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen.
Nach Abschluss eines Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen.
Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.

§ 15 Auflösung des Vereins
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(3)
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss kann nur mit der Mehrheit von drei viertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein des Salzlandtheaters Staßfurt e. V. zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für kulturelle Zwecke.
Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins der Stadt Staßfurt zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 16 Geschäftsjahr
(1)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.02.2009 beschlossen. Sie ist ab diesem Tage gültig.

Unterschrift des Vorstandes: Vorsitzender:

Stellvertreter:

Kassierer:

Herr Schmelzer

Herr Habener

Frau Rakete
 


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