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Heute ist der 11. Mai 2016

Erwerben von weiteren Schulabschlüssen


Nach § 41 BbS-VO von 2004 ist es möglich, mit dem Berufsschulabschluss den Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss und auch den erweiterten Realschulabschluss zu erwerben.


1.

Eine Abschlussprüfung wird nicht durchgeführt.


2.

Wer die Berufsschule bei Beendigung eines mindestens zweijährigen Berufsausbildungsverhältnisses erfolgreich besucht hat, erhält den Realschulabschluss. Die Berufsschule ist erfolgreich besucht, wenn die Leistungen zum Zeitpunkt der Abschluss- oder Gesellenprüfung in allen Fächern mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind. Zensuren in Fächern, die in der Berufsschule bereits in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden, sind zu übernehmen. Nicht ausreichende Leistungen können nach Maßgabe des Paragraph 27 ausgeglichen werden.


3.

Mit dem Berufsschulabschluss wird der Hauptschulabschluss erworben.


4.

Mit dem Berufsschulabschluss erwirbt den Realschulabschluss wer

  1. im Abschlusszeugnis der Berufsschule einen Gesamtzensurendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht.
  2. eine Berufsausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476), oder Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 i S. 1), zuletzt geändert durch den Artikel 15 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren erfolgreich abgeschlossen hat und
  3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachweist.


5.

Mit dem Realschulabschluss erwirbt den Erweiterten Realschulabschluss, wer die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt und in Deutsch, der nachgewiesenen Fremdsprache und den beiden Profilfächern des jeweiligen Ausbildungsberufes einen Zensurendurchschnitt von mindestens 2,6 nachweist. Nicht ausreichende Leistungen können nach Maßgabe des Paragraphen 27 ausgeglichen werden.



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